Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 25.02.2000 - 8 Sa 128/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Weiterbeschäftigung nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses; Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen dringender betrieblicher Gründe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 22.12.1998 - 2 Ca 3411/98
- LAG Nürnberg, 25.02.2000 - 8 Sa 128/99
Papierfundstellen
- NZA-RR 2001, 197
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89
Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode
Auszug aus LAG Nürnberg, 25.02.2000 - 8 Sa 128/99
D.h., der Arbeitgeber trägt sowohl das Betriebsrisiko als auch das Wirtschaftsrisiko (BAG, AP Nr. 32 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). - BAG, 16.06.1976 - 5 AZR 224/75
Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage - …
Auszug aus LAG Nürnberg, 25.02.2000 - 8 Sa 128/99
Dieser Wille ist dem Arbeitgeber auch klar erkennbar, der Arbeitgeber muss sich bewusst sein, dass der ehemalige Auszubildende auch seine aus dem entstehenden Arbeitsverhältnis begründeten Einzelansprüche selbst erhalten will (BAG, a.a.O. und weiter AP Nr. 56 zu § 4 TVG Ausschlussfristen und AP Nr. 46 zu § 615 BGB ). - BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 872/93
Stilllegung eines privaten Schlachthofs - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Verzug …
Auszug aus LAG Nürnberg, 25.02.2000 - 8 Sa 128/99
Bei einem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber aber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen und bleibt deshalb zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn die Gründe der Nichtbeschäftigung in seiner Sphäre liegen (BAG, AP Nr. 15, 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAG, Urteil vom 23.06.1994, Aktenzeichen 6 AZR 872/93 (n.v.)).
- BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13
Annahmeverzug - Jugend- und Auszubildendenvertreter
Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung nach Personalvertretungs- oder Betriebsverfassungsrecht (§ 9 Abs. 2 BPersVG bzw. entsprechender Bestimmungen der Länder, § 78a Abs. 2 BetrVG) macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend, sofern der Arbeitgeber die gesetzliche Begründung des Arbeitsverhältnisses leugnet (im Ergebnis ebenso LAG Nürnberg 25. Februar 2000 - 8 Sa 128/99 - juris Rn. 31; APS/Künzl 4. Aufl. § 78a BetrVG Rn. 145; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 78a Rn. 39) . - LAG Köln, 31.03.2005 - 5 Ta 52/05
einstweilige Verfügung
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wirkt die gerichtliche Hauptsacheentscheidung nach § 78a IV BetrVG lediglich ex nunc, so dass das über § 78a II oder III BetrVG begründete Arbeitsverhältnis bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung mitsamt der aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten, insbesondere der Beschäftigungs- und Entgeltzahlungspflicht, fortbesteht (BAG 29.11.1989 DB 1991, 234, 235; 16.8.1995 BB 1996, 537; ebenso LAG Nürnberg NZA-RR 2001, 197f.; Wiencke, Der Schutz Auszubildender in besonderen Fällen - § 78a BetrVG, S. 190f.; Fitting, BetrVG, 22.A., § 78a Rn 39; APS/Künzl, 2.A., § 78a BetrVG Rn 145), und zwar auch dann, wenn die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unzumutbar ist (BAG 29.11.1989 DB 1991, 234, 235;… ebenso Pielsticker, aaO, S.148).Für eine Ausnahme, die mitunter für Fälle erwogen wird, in denen die Pflicht zur Lohnfortzahlung die wirtschaftliche Existenz des Betriebes bedrohen würde (LAG Nürnberg NZA-RR 2001, 197f.), gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
- LAG Sachsen, 02.07.2015 - 8 Sa 71/15
Unbegründete Verzugslohnklage eines Weiterbeschäftigung verlangenden …
Schlussendlich führt auch die Berücksichtigung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25.02.2000 (Az. 8 Sa 128/99; entnommen der Datenbank juris) zu keiner anderen Beurteilung.